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Amtsgericht Rostock
Ausfertigung
53 C 72/02
verkündet am 13.12.2002
gez. ...
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
René Talbot,
Vorbergstraße 9 a, 10823 Berlin,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Eckart Wähner,
Kurfürstenstraße 23, 10785 Berlin,
g e g e n
- Landesverband M-V der Angehörigen und Freunde psychisch Kranker e.V.
vertreten durch den Vorstand,
H.-Ibsen-Str. 20, 18106 Rostock,
- Beklagte -
- Ulrike Schob,
H.-Ibsen-Str. 20, 18106 Rostock,
- Beklagte -
- Helmut Hartig,
H.-Ibsen-Str. 20, 18106 Rostock,
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3:
Rechtsanwaltskanzlei Barklage & Partner,
Demmlerplatz 3, 19053 Schwerin,
hat das Amtsgericht Rostock durch Richter am Amtsgericht Freese auf die mündliche Verhandlung vom 07.11.2002 für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Leistung von Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 220,-- € abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit der Klage die Erstattung von Gebührenansprüchen, die aus Anlass der Einschaltung eines Rechtsanwaltes Zwecks Erzielung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten entstanden sind.
Der Kläger engagiert sich für Menschen, die gegen ihren Willen psychiatrisch behandelt werden und tritt in diesem Zusammenhang als Mitunterzeichnerin von Aufrufen öffentlich in Erscheinung. Der Erstbeklagte vertritt als eingetragener Verein die Interessen von Menschen, die mit Psychiatrie- bzw. Psychoseerfahrenen leben und vertreibt hierfür die Zeitschrift "Lichtblick" sowie das Rundbuch "Lichtblick-newsletter". Die Zweitbeklagte ist die Vorsitzende, der Drittbeklagte der Ehrenvorsitzende des Erstbeklagten.
Der Kläger unterzeichnete neben anderen in Vorbereitung des vom 29.06. bis 02.07.2001 durchgeführten 5. Russell-Tribunal einen Aufruf, wonach gegen ihren Willen in der Psychiatrie behandelte Menschen ihre Erfahrungen und Menschenrechtsverstöße der Psychiatrie vor dem 5. Russell-Tribunal berichten sollten. Zudem gab er der Zeitung "Junge Welt" unter dem 10.07.2001 als Mitorganisator des 5. Russell-Tribunal ein Interview.
Der Erst- und die Zweitbeklagte erstellten im Anschluss an diese Veranstaltung am 12.08.2001 eine Dokumentation "Zwischen Psychiatrie und Scientology", die auf ihrer Internetseite allgemeinzugängliche Verbreitung fand. Hierin wird auf Seite 2 unter Hinweis auf Internetquellen wiedergegeben, die Scientology-Organisation und ihre Kampforganisation gegen die Psychiatrie, KVPM - Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte e.V. behaupte "Psychiatrie tötet". Unter Pkt 3. (Seite 4) der Dokumentation behaupteten die Beklagten,
"Ein Beratsmitglied des KVPM unterschrieb z.B. den Zeugenaufruf beim Russell-Tribunal und trat zugleich als Referent auf dem KVPM Symposium "Biologische Psychiatrie - Psychiatrie ohne Ethik" .... auf.
Der Kläger ist seinerseits im nächsten Abschnitt auf Seite 4 unter Pkt. 3.1 als Unterzeichner des "Aufruf Zeugnis abzulegen beim Fünften Internationalen Russell-Tribunal zur Frage der Menschenrechte in der Psychiatrie" sowohl im verkleinerten Auszug aus der Internetseite als auch in der textlichen Wiedergabe namentlich bezeichnet. Ferner gaben die Beklagten den Auszug des Interviews des Klägers (Pkt. 3.4 Pressestimmen, Seite 9) wieder.
Der Kläger hat unter Einschaltung seines nunmehrigen Prozessebevollmächtigten eine Gegendarstellung sowie eine strafbewährte Unterlassungsverfügung verlangt, welche nach einem Streitwert von 50.000,-- DM mit 1.286,21 DM abgerechnet wurde.
Der Erstbeklagte, vertreten durch die Zweitbeklagte, gab ohne Anerkenntnis der Sach- und Rechtslage die geforderte Gegendarstellung ab und erklärte zusammen mit einem Roland Hartig, dass in der Dokumentation nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Kläger sei Mitglied der Scientology-Organisation. Zudem ist in der Fassung der Dokumentation vom 17.11.2001 das zuvor nicht identifizierte Beiratsmitglied der KVPM (Seite 4, Pkt. 3.) namentlich als Elvira Manthey wiedergegeben worden.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten durch die Nennung seiner Person in Verbindung mit der Widergabe seines Aufrufs und dem Auftritt für das 5. Russell-Tribunal einerseits und der zuvor dargestellten Verknüpfung von KVPM mit der Scientology-Organisation sowie der Behauptung, ein namentlich nicht bezeichnetes Beiratsmitglied des KVPM habe auch den Zeugenaufruf unterzeichnet, fälschlicherweise den Eindruck erweckt, der Kläger sei selbst Mitglied der Scientology-Organisation, was unzutreffend sei.
Die von den Beklagten unter Pkt 3. (Seite 4) aufgestellte Behauptung (s.o.) sei unrichtig.
Desweiteren würden unter Pkt. 3 der Dokumentation "Aktuelle Ereignisse" auf den Seiten 4 - 12, insbesondere in Ziffer 3.5 "KVPM-Protestmarsch und Russell-Tribunal" (Seite 10) neben die Berichterstattung über das Russell-Tribunal Veranstaltungen des KVPM gestellt, einer dem Kläger unbekannten Organisation. Durch die Verknüpfungen mit völlig verschiedenen sachlichen Inhalten und Initiatoren, wie auch durch die Titelgestaltung der Dokumentation, sei bewusst wahrheitswidrig ein falscher Zusammenhang nicht nur von der Scientology-Organisation und dem 5. Russell-Tribunal unterstellt worden. Für außenstehende Dritte dränge sich durch die namentliche Nennung der beteiligten Personen der Eindruck auf, dass Angehörige der Scientology-Organisation sowohl maßgeblich bei der Veranstaltung des Russell-Tribunals als auch beim "Zeugenaufruf" zur Dokumentation von Menschenrechtsverstößen mitgewirkt hätten.
Soweit mit der Klage auch der Drittbeklagte in Anspruch genommen worden sei, habe es sich hierbei um einen erkennbaren Fehler gehandelt, da es sich nicht Helmut Hartig mit Wohnsitz in Rostock sondern um Roland Hartig gemäß Adresse Rostock, habe handeln sollen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 657,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, im Rahmen der Dokumentation läge keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Eine Verknüpfung seiner Person mit der Scientology-Organisation bestehe nicht.
Darüberhinaus sei das Honorar mangels Unterzeichnung der Kostennote nicht fällig und der hierfür zugrundegelegte Streitwert überhöht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagten aus §823 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Zwar genießt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, abgeleitet aus Artikel 1, 2 GG, in verfassungskonformer Anwendung und Auslegung der Generalklausel als sonstiges Recht grundsätzlich den Schutz der absoluten Rechte gem. § 823 Abs. 1 und 2 BGB (Palandt-Thomas, 61. Aufl., 2002 § 823 Rn. 176 m.w.N.). Auch wenn die Individualssphäre hierbei nicht gleichermaßen wie die Privats- oder Intimssphäre geschützt wird, insbesondere bei Tätigkeiten im öffentlichen, politischen oder wirtschaftlichen Leben (BVerfG 7, 198), findet eine unwahre Tatsachenbehauptung - selbst unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) - keinen Schutz, so dass der Persönlichkeitsschutz in jedem Fall Vorrang hätte (BVerfG NJW 2000, 199 sowie 1209). Allerdings ist das Persönlichkeitsrecht der Klägerin im vorliegenden Fall nicht tangiert.
Die Beklagten haben keine unwahren Behauptungen im Hinblick auf den Kläger aufgestellt. Ebensowenig haben die Beklagten eine auf Tatsachen basierende Meinungsäußerung über den Kläger verbreitet, die unrichtig wäre. Tatsache - und von dem Kläger nicht bestritten - ist, dass er den "Aufruf Zeugnis abzulegen beim Fünften Internationalen Russell-Tribunal zur Frage der Menschenrechte in der Psychiatrie" mitunterzeichnet hat. Die entsprechenden Angaben der Beklagten in dem "Lichtblick-newsletter" - unabhängig von der Frage, wer diese Dokumentation in das Internet eingestellt hat - beruhen zweifelsfrei auf der Wiedergabe richtiger Tatsachen. Dieser Aufruf ist nicht nur nach seiner Überschrift, sondern auch nach der Internetquelle "www.russell-tribunal.de/deutsch/rt-deutsch/Aufruf.htm" in Verbindung mit dem Russell-Tribunal ergangen, wie der entsprechende Ausriss zu Punkt 3.1 der Dokumentation belegt. Weitere Tatsachen in Verbindung mit dem Kläger werden weder behauptet noch wären sie aus den vorgelegten Materialien ersichtlich.
Der Kläger kann sich aber auch nicht darauf stützten, dass die Verknüpfung der Wiedergabe des von ihm mitunterzeichneten Aufrufs zur Zeugnisablegung mit der Darstellung, dass ein namentlich nicht benanntes Beiratsmitglied des KVPM den Zeugenaufruf beim Russell-Tribunal unterschrieb und zugleich als Referent auf dem KVPM Symposium "Biologische Psychiatrie - Psychiatrie ohne Ethik auftrat, den unrichtigen Schluss aufdrängen würde, gerade der Kläger sei dieses Beiratsmitglied und daher der Scientology-Organisation nahestehend oder zugehörig. Zum einen ist die Tatsache als solche wahr, bei dem Beiratsmitglied Elvira Manthey handelt es sich um eine Mitunterzeichnerin des Aufrufs. Zum anderen drängt sich unbefangenen Dritten - sowohl nach der inhaltlichen Wiedergabe als der optischen Konzeption der beiden Punkte der Dokumentation - gerade nicht der von der Klägerin gezogene Schluss auf, er sei Mitglied der Scientology-Organisation. Der Kläger ist ein von 10 Mitunterzeichnern des Aufrufs, das Beiratsmitglied ist namentlich (zunächst) nicht benannt. Soweit ein besonders aufmerksamer Leser aus den aufeinanderfolgenden Abschnitten die Vermutung herleiten sollte, bei dem Beiratsmitglied habe es sich um den Kläger gehandelt, würde sich für diesen aus der Quellenangabe auf Seite 12 ergeben, dass diese Vermutung unrichtig war. Dort ist Elvira Manthey ausdrücklich als Beiratsmitglied des KVPM verzeichnet, eine Tatsache, die der Kläger vorprozessual noch strickt in Abrede gestellt hat.
Allein der Umstand, dass sowohl der Kläger als auch Organisation der Scientology-Organisation ein Interesse an der Vorbereitung und Durchführung des 5. Russell-Tribunals gehabt haben, hindert die Beklagte in der Darstellung dieser Umstände nicht. Der Kläger kann insoweit nicht damit durchdringen, die Verknüpfung seines Aufrufs mit Aussagen, Aufrufen und Erklärungen Dritter anlässlich des Russell-Tribunals stelle einen möglichen Zusammenhang seiner Person zur Scientology-Organisation her. Soweit der Kläger im Rahmen seiner eigenen Gestaltungsfreiheit an Großereignissen teilnimmt, die auch von Organisationen unterstützt werden, mit denen er nicht in Verbindung gebracht werden möchte, ergibt sich daraus kein Anspruch gegenüber den Beklagten, ausdrücklich namentlich ausgegrenzt zu werden. Soweit die Überschneidung der Tätigkeitsfelder des Klägers oder Mitstreiter des Klägers und der Scientology-Organisation im Rahmen des 5. Russell-Tribunals zu einer Beeinträchtigung seiner eigenen Unternehmung geführt hat - was anscheinend der tatsächliche Hintergrund des Rechtsstreites ist - ist das nicht den Beklagten anzulasten.
Der Umstand, dass der KVPM an dem Russell-Tribunal teilgenommen und Vertreter dieser Organisation, die möglicherweise der Scientology-Organisation nahestehen oder von ihr beherrscht werden, im Vorfeld und anlässlich des Tribunals Erklärungen abgegeben haben, ist richtig. Insbesondere enthält diese Wiedergabe keine den Kläger belastende Wertung.
Dass in der inhaltlichen Teil-Wiedergabe des Interviews der Zeitschrift "Junge Welt" vom 10.07.2001 eine unwahre Behauptung aufgestellt worden sei, hat der Kläger noch nicht einmal behauptet.
Dass sich hieraus bereits eine Verknüpfung der Person des Klägers mit der Scientology-Organisation ergeben soll, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen, zumal noch weitere Pressestimmen angegeben werden, denen auch keine Verbindung zu dieser Organisation nachgesagt werden kann.
Schließlich ist nicht zu erkennen, dass die Veröffentlichung überhaupt geeignet war, dem Kläger einen erheblichen Persönlichkeitsschaden zuzufügen. Die Dokumentation entfaltet keine besondere Breitenwirkung, dass eine Vielzahl von Lesern hiervon Kenntnis genommen hat, ist weder behauptet worden noch ersichtlich. Von einer ausgrenzenden Stigmatisierung des Klägers ist nicht ohne weiteres auszugehen.
Da bereits keine durchgreifende Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers vorliegt, war auf die übrigen Streitpunkte hinsichtlich der Änderung des Rubrums des Drittbeklagten sowie die Höhe des Streitwertes als Grundlage für die Kostenrechnung ebensowenig wie auf die Problematik des Freistellungsanspruches im Verhältnis zum Zahlungsanspruch einzugehen. Der aus Sicht des Klägers bestechende Vergleich von namentlich erwähnten Richtern in Verbindung der Zugehörigkeit eines unbenannten Richters zu einer rechtsradikalen oder verfassungsfeindlichen Partei bedarf keiner Erörterung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
gez. Freese
Richter am Amtsgericht
ausgefertigt,
Rostock, den 17.12.02
....
Justizobersekretärin,
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
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