Patientenautonomie:
Wann und warum ergeben sich Einschränkungen?
E. Habermeyer
Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Zentrum für Nervenheilkunde der Universität Rostock
Abschrift: Abstrakt, PowerPoint Präsentation
Vortrag gehalten auf der 3. Gemeinsame Landesfachtagung von Psychiatrie und Selbsthilfe in Rostock, 22. Oktober 2005, Zentrum für Nervenheilkunde der Universität Rostock. Veranstalter: Zentrum für Nervenheilkunde Rostock, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Landesverband der Angehörigen und Freunde psychisch Kranker e.V. und Landesverband der Psychiatrie-Erfahrenen M-V e.V.
Patientenautonomie
Autonome Entscheidung ist die Regel
Ausnahmen bedürfen besonderer Regelungen:
I. Einwilligungsfähigkeit
|
|
Entscheidende Frage: Kann der Patient Bedeutung und Tragweite des Eingriffs oder der Behandlung für Körper, Beruf und Lebensglück erfassen. Von der Komplexität und Tragweite des Eingriffs und den daraus ableitbaren Konsequenzen abhängig. |
|
|
Arzt-Patienten-Vertrag: "korrespondierende Willenserklärung", durch Verhalten, nicht durch ausdrückliche Erklärung |
|
|
Arzt ist zur Aufklärung über diagnostische und Therapieverfahren verpflichtet. |
|
|
Lehnt der einwilligungsfähige Patient eine Aufklärung ab, kann darauf verzichtet werden. |
|
|
Ablehnung muss unter Angabe der Gründe dokumentiert werden.
|
Nach Helmchen/Lauter:
nicht einwilligungsfähig ist, wer ...
1. wegen psychischer Erkrankung nicht erfassen kann,
- um welche Tatsachen es sich handelt
=> Verständnis
- welche Folgen und Risiken sich aus
Ablehnung oder Zustimmung ergeben
=> Verarbeitung
- welchen Wert die berührten Güter für ihn haben
=> Bewertung
2. seinen Willen nicht bestimmen kann
Informationsverständnis
Verständnis:
Was soll geschehen, gibt es Alternativen?
Hindernisse:
Bewusstseins-, Orientierungsstörungen
Merkfähigkeits-, Gedächtnisstörungen
Vorgehen:
Aufklären, Wiedergabe prüfen
Informationsverarbeitung
Vor-, Nachteile abwägen
Hindernisse:
- siehe 1
- affektive Erregung
- Wahn
Vorgehen:
Gesprächsatmosphäre, Ruhe, Rückfragen zulassen
1. und 2. Schritt: Aufklärungsaspekt, konkret, in der Situation überprüfbar
Bewertung/Kritikfähigkeit
Wertesystem, Biographie
Hindernisse:
- siehe 1, 2
- subjektive Bezüge der aktuellen Situation zu Werten, Biographie
Vorgehen:
- Zugang zu Werten, Emotionen
praktische Schwierigkeit:
- Komplex, situationsunabhängige Faktoren, Fremdanamnese
Willensbestimmung
- Stupor
- Ambivalenz
- Desorganisation
- Hemmung/Sperrung
- Ideenflucht
- Zwang
II. Gesetz zum Schutz von psychisch Kranken (PsychKG)
|
|
Psychische Krankheit: Psychose oder psychische Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt |
|
|
Abhängigkeit von Suchtstoffen, die mit Verlust der Selbstkontrolle einhergeht |
|
|
Geistige Behinderung, wenn keine Aussicht auf Besserung |
Ziel: vorsorgende Hilfe, Unterbringung, nachsorgende Hilfe
Träger: Städte/Landkreis
Ausführend: Sozialpsychiatrische Dienste
Behandlung nach dem Unterbringungsgesetz
Voraussetzung:
gegenwärtige erhebliche Gefahr für sich selbst und andere
Ziel: Gefahrenabwehr, Heilung u. Besserung
Antrag: Ordnungsamt mit Zeugnis
Aufnahmearzt muss Erforderlichkeit prüfen
III. Betreuungsrecht
Voraussetzungen:
|
|
Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung |
|
|
Betroffener kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen |
|
|
Erforderlichkeitsgrundsatz |
|
|
keine Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen |
Einleitung/Behandlung
|
|
Vom Betroffenen oder von Amt wegen |
|
|
Dritte können Betreuung anregen |
|
|
Keine Geschäftsunfähigkeit, kein Verlust der Ehefähigkeit, der Testierfähigkeit und des Wahlrechts |
|
|
Einwilligungsvorbehalt: Betreuter benötigt bei einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung |
|
|
Tätigkeit des Betreuers soll den Wünschen des Betroffenen entsprechen |
|
|
Ist der Betroffene nicht einwilligungsfähig, kann der Betreuer als rechtlicher Vertreter die Einwilligung erteilen |
|
|
Wenn eine Untersuchung, Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff mit der Gefahr verbunden ist, dass die Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, braucht der Betreuer die Genehmigung des Vormundschaftsrichters. Ausnahme: bei akuter Gefahr |
Vorsorgevollmacht
Der Betroffene hat seinen Eltern eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt.
Während des Aufenthalts des Betroffenen im LKH kam es zu Differenzen zwischen den behandelnden Ärzten und den Eltern des Betroffenen, die Einwände gegen die Behandlung des Betroffenen erhoben und eine Verlegung befürworteten.
Landgericht: Voraussetzungen für ein Betreuung liegen vor. Betroffener kann nicht verlangen, dass der Vater zum vorläufigen Betreuer eingesetzt werde. Dem Wohl des Betroffenen sei mehr zu entsprechen, wenn ein Fremder die Betreuung führe. Dem stehe die vom Betroffenen unterzeichnete Vorsorgevollmacht nicht entgegen.
OLG: Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können.
"Der Fürsorge durch Bevollmächtigte gebührt grundsätzlich der Vorrang vor einer Betreuung. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen gewährt und der Staat entlastet werden soll."
Oberlandesgericht Oldenburg 5 W 97/2002
1. Bedeutung einer Vorsorgevollmacht wird betont, Alternative zur Betreuung
2. Selbstbestimmungsrecht entscheidend
3. Staat soll entlastet werden
Entwicklung Betreuungsrecht
- Innerhalb von 10 Jahren von 400.000 auf ca. 1.000.000 Betreute
- In MV: von 80 in 1996 auf 120 Betreute in 2001 pro 100.000 Einwohner
- Kosten von ca. 250 Millionen Euro in 1999 auf 340 Millionen Euro in 2002
- Kostenfaktor: Berufsbetreuer bei Betreuten ohne Vermögen, Gutachten, Verwaltungs- und Gerichtskosten
IV. Patientenverfügung
"Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche oder mündliche Willensäußerung eines einwilligungsfähigen Patienten zur zukünftigen Behandlung für den Fall der Äußerungsunfähigkeit."
"Bei einwilligungsunfähigen Patienten ist die in einer Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer Behandlung für den Arzt bindend, sofern keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Willensänderung erkennbar sind."
Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung
Deutsches Ärzteblatt 101, Ausgabe 19 vom 07.05.2004
BGH 17.3.03
"Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irrreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer so genannten Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht.
Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist.
Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen zu ermitteln ist ...".
=> Betonung der Selbstbestimmung
=> Betonung individueller Wertvorstellungen
=> ärztliche Information nicht unbedingt entscheidend
Patientenverfügung
Regierungsentwurf:
Selbstbestimmung entscheidend
Mündliche Erklärungen rechtswirksam
Krankheit muss keinen tödlichen Verlauf genommen haben, um lebenserhaltende Maßnahmen zu verhindern
Frage:
|
|
Lebenserhaltende Maßnahmen bei Suizidalität im Rahmen psychischer Erkrankungen: Erlaubt oder Verstoß gegen Selbstbestimmungsrecht? |
|
|
Grenzen der Selbstbestimmung |
|
|
Beratung? |
Arbeitsgruppe des Bundesministeriums der Justiz
"Patientenautonomie am Lebensende"
"Entschließt sich eine Patientin oder ein Patient trotz aller ärztlichen Bemühungen nach freiverantwortlicher Überlegung dazu, ihr oder sein Leben selbst zu beenden, so soll keine ärztliche Verpflichtung bestehen, gegen den ausdrücklichen Willen der oder des Betroffenen lebenserhaltend einzugreifen" Keiner sollte mit den Mitteln des Strafrechts gezwungen werden, "ihn zum Weiterleben zu nötigen".
Enquete-Komission "Ethik u. Recht der modernen Medizin":
- nur schriftliche Erklärungen bindend
- Beratungsgespräche
- Krankheit muss tödlichen Verlauf genommen haben
V. Suizidalität
Entscheidungen des BGH zur Suizidalität
|
|
Selbsttötungsabsicht des Patienten darf eine Behandlung nicht verhindern |
|
|
keine Rechtsverpflichtung zur Erhaltung des erlöschenden Lebens um jeden Preis |
|
|
Arzt wird Entscheidung über Vornahme oder Nichtvornahme des nur möglicherweise erfolgreichen Eingriffs zugestanden |
|
|
|
|
|
"Frei verantworteter Suizid" |
|
|
keine klar definierten Voraussetzungen |
|
|
Beweislast bei demjenigen, der von einem frei verantwortlichen Suizid ausging |
|
|
bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist große Zurückhaltung angezeigt |
|
|
|
 |
Im Regelfall ist der Arzt verpflichtet, einen Suizidversuch oder dessen Erfolg zu verhindern. |
 |
Beim willensfähigen Suizidalen muss er ausführliche Überzeugungsarbeit leisten, ansonsten droht ein Verfahren wegen Tötung durch Unterlassung. |
|
|
Die zur Überwindung eines Widerstands eventuell erforderliche Gewaltanwendung ist je nach Bedingung der Situation gerechtfertigt (§ 34 StGB). Sie wird dem Helfer aber nicht unter allen Umständen zugemutet. |
Umgang mit Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung:
Bindend, wenn im einwilligungsfähigen Zustand erstellt. Dann ergibt sich allerdings keine Behandlungsverpflichtung: Wenn keine unmittelbare Eigen- oder Fremdgefährdung besteht, kann der Arzt Maßnahmen verweigern, für die er keine medizinische Indikation sieht oder denen die Regeln einer sachgerechten Behandlung entgegenstehen. Bei akuter Gefährdung greift die Vollmacht nicht, dann sind Maßnahmen nach Psych-KG einzuleiten.
Fazit
|
|
Recht auf Selbstbestimmung wird betont |
|
|
Entwicklung läuft parallel zum Rückzug des Staates aus sozialen Systemen |
|
|
Patientenverfügungen/Vorsorgevollmachten gewinnen zu Recht an Bedeutung |
|
|
Ärztliche Aufklärung ist in Gefahr, an Bedeutung zu verlieren |
|
|
|
 |
Aktives Bemühen das ärztliche Wissen an den Mann zu bringen |
 |
Patientenverfügungen als Chance begreifen |
|
|
Mit dem Patienten Grundlagen der Behandlung erarbeiten, schriftlich fixieren |
|