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Köln (ddp). Für einen Mobbingvorwurf muss ein Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten eine bösartige Motivation nachweisen können. Er muss beweisen, dass der Vorgesetzte zumindest damit rechnen könnte, durch sein Verhalten bei ihm einen gesundheitlichen Schaden auszulösen. Ein autoritärer Führungsstil allein reicht dafür nicht aus. Das haben die Landesarbeitsgerichte Schleswig-Holstein und Berlin mit zwei Urteilen bestätigt, wie der Anwalt-Suchservice mitteilt.
In einem Fall hatte eine langjährige Betriebsrätin eines Berliner Krankenhauses die Fronten gewechselt und arbeitete fortan als Personalleiterin. Da die Frau mit bestimmten Aufgaben allerdings im Zwiespalt stand und offensichtlich überfordert war, kam es zu Reibereien mit dem Geschäftsführer. Dieser bevorzugte zudem einen autoritären Führungsstil. Die Frau fühlte sich fortgesetzten Herabwürdigungen und Schikanen ausgesetzt und erkrankte an Depressionen. Sie verklagte den Geschäftsführer wegen Mobbings auf Schmerzensgeld. Das LAG Berlin wies die Klage jedoch ab (Az. 16 Sa 2280/03). Der Arbeitnehmer müsse dem Vorgesetzten ein rechtswidriges und schuldhaftes Fehlverhalten nachweisen. Es genüge nicht, so die Richter, jeden unsensiblen Führungsstil unter eine inzwischen gebräuchliche Definition von Mobbing einzuordnen.
"Kein Mobbing bei typischen arbeitsrechtlichen Konfliktsituationen", entschieden auch die Richter am LAG Schleswig-Hostein (Az. 3 Sa 542/03). In diesem Fall hatte ein Betriebsrat häufig mit dem intoleranten Gesellschafter über die Betriebsbedingungen gestritten und war aufgrund der Auseinandersetzungen psychisch erkrankt. Doch für die Annahme eines Mobbingvorwurfs fehle es an einer verwerflichen Motivation des Gesellschafters, so das Gericht. Solch eine könne sich etwa aus Neid, Missgunst oder purem Sadismus ergeben.
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