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Stuttgart (ddp-bwb). Das Sozialgesetzbuch (SGB) V gibt den Krankenkassen die Möglichkeit zu Modellversuchen. Grundsätzlich müssen sich die Kassen mit allen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) über die ärztlichen Leistungen und ihre Honorierung einigen. Bei Modellversuchen können sie aber auch Verträge mit einzelnen KVen, einzelnen Ärztegruppen und sogar einzelnen Ärzten abschließen. Ziel solcher Modellvorhaben muss laut Gesetz die "Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung" sein. Die Modellprojekte können sich mit medizinischen Verfahren, der Organisation des Gesundheitswesens, seiner Finanzierung oder der ärztlichen Vergütung beschäftigen. Für Patienten können Zuzahlungen vermindert werden. Die Modellprojekte müssen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden.
(Quelle: SGB V, §§ 63 - 65a)
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