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Magdeburg (ddp-lsa). Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil zur nachträglichen Sicherungsverwahrung einen jahrelangen Kompetenzstreit zwischen Bund und Ländern beendet. Nach geltendem Bundesrecht muss eine Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter nach ihrer regulären Haft bereits im Strafurteil ausgesprochen oder zumindest vorbehalten werden.
Anders ist dies bei der bislang in Sachsen-Anhalt, Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen und Niedersachsen geregelten nachträglichen Sicherungsverwahrung. Hier kann bei Strafgefangenen im Anschluss an ihre Haft auch dann weiter Gefängnis angeordnet werden, wenn sich ihre Gefährlichkeit erst während des Vollzugs herausstellt.
Von solchen Tätern muss eine «erhebliche gegenwärtige Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer» ausgehen. In der Regel verweigern solche Personen - meist Sexualtäter - eine Psycho- oder Sozialtherapie, die einen Rückfall vermeiden soll.
In Sachsen-Anhalt ist von der nachträglichen Sicherungsverwahrung ein Strafgefangener betroffen. Der 36-jährige Mann war wegen Mordes und versuchten Totschlags verurteilt worden und sitzt in Halle ein. Er sah durch die Landesregelung seine Menschenwürde und seine Freiheitsrechte verletzt und hatte neben einem Straftäter auf Bayern die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht angestrengt.
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