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(ddp-nrw). Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat einem Anbieter von Magnetschmuck untersagt, mit der angeblich therapeutischen Wirkung seiner Ware zu werben. In einem am Donnerstag bekannt gewordenen Beschluss, erklärte der Wettbewerbssenat des OLG eine entsprechende Internetwerbung für wettbewerbswidrig. Der Senat änderte damit einen anders lautenden Beschluss des Landgerichts Dortmund ab.
Nach Ansicht des Gerichts ist die therapeutische Wirkung von Magnetschmuck "wissenschaftlich umstritten und keinesfalls bewiesen". Mit der Wirksamkeit einer Magnettherapie dürfe deshalb nur dann geworben werden, wenn gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass diese therapeutische Wirkung fachlich umstritten sei, hieß es. Irreführende gesundheitsbezogene Werbeangaben könnten zugleich "erhebliche Gefahren" für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten, erklärten die Richter.
(Az: 4 W 70/05)
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