|
|
Von Norbert Demuth
Karlsruhe (ddp). Kranke dürfen weiterhin nur mit einer Ausnahmegenehmigung ihre Beschwerden mit der so genannten weichen Droge Cannabis lindern. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte jetzt das grundsätzliche Verbot einer Selbstmedikation mit Cannabisprodukten.
Mit dem Konsum von Cannabis seien "nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken für die Gesundheit" verbunden, erklärten die Karlsruher Richter in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Diese vom Bundesverfassungsgericht bereits 1994 in seiner "Haschisch-Entscheidung" getroffene Einschätzung gelte weiterhin, betonte die 3. Kammer des Zweiten Senats. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Gefahren des Cannabiskonsums mit Mitteln des Strafrechts zu begegnen, sei "weiterhin zu respektieren".
Die Karlsruher Richter verwarfen die Verfassungsbeschwerde eines Mannes, der aufgrund eines Motorradunfalls schwerbehindert ist und an Schmerzen im linken Arm und Bein leidet. Bei einer Einreise aus den Niederlanden führte er auf ärztliche Empfehlung 175 Milliliter Haschischöl und 107 Gramm Marihuana mit sich, welche er zur Linderung seiner Schmerzen konsumieren wollte. Deshalb war er vom Landgericht Osnabrück wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung.
Seine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde als "unzulässig" bewertet, weil er den Rechtsweg nicht ausgeschöpft habe. Er hätte "zunächst versuchen müssen, auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes eine Ausnahmeerlaubnis zum straffreien Konsum für eine medizinisch notwendige Behandlung mit Cannabisprodukten zu erlangen", betonten die Verfassungsrichter. Durch diesen gesetzlichen Befreiungsvorbehalt seien "angemessene Lösungen im Einzelfall möglich". (AZ: 2 BvR 1772/02 - Beschluss vom 30. Juni 2005)
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht hat der Mann auch r keine "neuen Tatsachen" vorgetragen, die die bisherige Einschätzung der Gefahren des Cannabis-Konsums erschüttern könnten.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli 2004 das umfassende Verbot des Umgangs mit Cannabis als verfassungsgemäß bewertet. Die 1994 vorgenommene Einschätzung zu den Risiken des Konsums von Haschisch und Marihuana werde durch neueste wissenschaftliche Erkenntnisse "nicht erschüttert", hieß es damals.
Vor elf Jahren gingen die Karlsruher Richter von "nicht unbeträchtlichen Gefahren und Risiken" des Cannabiskonsums aus, wie mögliche "psychische Abhängigkeit" und die Störung der Persönlichkeitsentwicklung bei Jugendlichen. Das Verfassungsgericht entschied damals, dass die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, die Handel, Einfuhr, Abgabe, Erwerb und Besitz von Cannabisprodukten verbieten, verfassungsgemäß sind.
|
|