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Dortmund (ddp-nrw). Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch darauf, von der Deutschen Rentenversicherung in einen bestimmten Wunschberuf umgeschult zu werden. Das entschied das Sozialgericht Dortmund mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Der Entscheidung lag der Fall eines 48-jährigen arbeitslosen Schlossers aus Lüdenscheid zugrunde. Er hatte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen verklagt, weil sie sich weigerte, ihm eine Umschulung zum Ergotherapeuten zu finanzieren. Die Beklagte bot zwar Vermittlungshilfen für einen geeigneten Arbeitsplatz an, lehnte die gewünschte qualifizierte Umschulung jedoch ab.
Zu Recht, wie das Sozialgericht Dortmund entschied: Der Träger der Rentenversicherung bestimme im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Art von Leistungen unter Berücksichtigung von Eignung, Neigung, bisheriger Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Stellungnahmen der Arbeitsverwaltung rechtfertigten in diesem Fall die Annahme, dass die gewünschte Umschulung zum Ergotherapeuten die Arbeitsmarktchancen des Klägers nicht wesentlich verbessere. Zugleich erscheine es als sachgerecht, wenn die Beklagte es für erfolgversprechender halte, den Kläger anknüpfend an seine beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen mit Hilfen zu einem Arbeitsplatz zu verhelfen.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 23.09.2005, Az.: S 34 RJ 296/04
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