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Potsdam (ddp-bln). Gesetzlich geregelte Sperrfristen bei den so genannten Ein-Euro-Jobs gibt es nicht. Das teilte Arbeitsministerin Dagmar Ziegler (SPD) auf eine parlamentarische Anfrage mit. Nach ihren Angaben ist auch nach einer beendeten Ein-Euro-Tätigkeit "die Weiterförderung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit möglich". Allerdings schränkte sie ein, dass sowohl eine geeignete Tätigkeit als auch Mittel im entsprechenden "Integrationsbudget" zur Verfügung stehen müssten. Die sachgerechte Verteilung auf erwerbsfähige Hilfsbedürftige sei vor Ort durch die zuständigen Stellen zu entscheiden.
Ziegler zufolge unterliegen Ein-Euro-Jobs auch keiner Befristung. Vielmehr lasse der Gesetzgeber die Zeitdauer offen. "Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es insbesondere, erwerbsfähige Hilfsbedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen."
Nahezu die Hälfte der Ein-Euro-Beschäftigten sind in der Mark laut Ziegler "Hartz IV"-Empfänger unter 25 Jahren. Die meisten dieser Beschäftigungsverhältnisse gebe es im Bereich Umwelt, Naturschutz, Tourismus, gefolgt von Betreuung behinderter Menschen und Senioren sowie in anderen sozialen Diensten. Weitere Felder seien Bildung, Jugend, Sport, Kulturarbeit und handwerkliche Dienste.
Diese Beschäftigungen müssen zusätzlich sein, das heißt es dürfen keine konventionellen Leistungen von Ein-Euro-Jobbern geleistet werden. Örtliche Träger der Grundsicherung seien verantwortlich für die Prüfung und Einhaltung der gesetzlich geforderten "Zusätzlichkeit".
Arbeitslose können nach den Worten der Ministerin bis zu 30 Wochenstunden beschäftigt werden, ihre Entschädigung schwankt zwischen einem und zwei Euro pro Stunde. Vermittelt werden solche Tätigkeiten an Empfänger des Arbeitslosengeldes II.
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