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Dortmund/Bochum (ddp-nrw). Eine Witwe hat keinen Anspruch auf Rente aus der Versicherung ihres Ehemannes, wenn dieser unheilbar krank war und die Heirat erst kurz vor seinem Tod erfolgte. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag veröffentlichten Urteil.
Das Gericht wies damit die Klage einer 69-jährigen Rentnerin aus Bochum zurück, die ihren 74 Jahre alten, krebskranken Lebensgefährten acht Tage vor dessen Ableben bei einer standesamtlichen Notfalltrauung am Krankenhausbett geheiratet hatte. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen war deshalb von einer Versorgungsehe ausgegangen und hatte die Zahlung einer Witwenrente verweigert.
Dagegen hatte die Witwe geklagt und geltend gemacht, dass sie frühere Heiratsanträge des Lebenspartners abgelehnt habe. Erst als die unheilbare Erkrankung bekannt geworden sei, habe sie seinem Drängen, die langjährige Beziehung zu legalisieren, nachgegeben. Zudem habe sie ihren Freund bereits vorher drei Jahre lang betreut und gepflegt.
Das Sozialgericht betonte jedoch, die seit 2002 geltende gesetzliche Vermutung, dass bei Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Trauung war, sei nicht widerlegt worden. Die Ehe sei erst geschlossen worden, nachdem Gewissheit über den tödlichen Verlauf der Krebserkrankung bestanden habe. Darüber hinaus habe der Versicherte eine deutlich höhere Altersrente bezogen als seine Gattin.
(Az: S 34 RJ 219/04)
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