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Von ddp-Korrespondentin Kerstin Friedrich
Berlin (ddp). In Deutschland existieren gesetzliche (GKV) und private Krankenversicherung (PKV) nebeneinander. Die Abrechnungsmodalitäten zwischen beiden Systemen unterscheiden sich.
GESETZLICHES SYSTEM
Die Errechnung und Auszahlung des Honorars des Vertragsarztes, der einen Kassenpatienten behandelt, ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Der einzelne Arzt rechnet seine Leistungen gegenüber der KV ab. Die Abrechnung erfolgt in Punkten und nicht in Euro. Die Punkte je Leistung, zum Beispiel 400 Punkte für einen Besuch durch den behandelnden Arzt oder 180 Punkte für einen ausführlichen Arztbrief, sind im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) verbindlich festgeschrieben. Nur im EBM benannte Leistungen dürfen auf Krankenschein erbracht werden.
Wie viel Geld der Arzt für einen Punkt erhält, ist regional und je nach Fachrichtung unterschiedlich. Die KVen verteilen eine von den Krankenkassen an sie überwiesene Geldsumme, die so genannte Gesamtvergütung, entsprechend der Leistungsanforderungen der Ärzte und eigener Vorgaben. Die Höhe der Gesamtvergütung errechnet sich aus dem Pauschalbetrag, die die Kassen pro beitragszahlendem Mitglied entrichten.
Dieser Betrag ist je nach Kasse und Region unterschiedlich und beträgt zwischen 45 und 151 Euro pro Quartal. Mit der Kopfpauschale sind alle Leistungen abgegolten, die niedergelassene Ärzte in einem Kalendervierteljahr für ein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und für seine beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen erbingt. Es ist dabei gleichgültig, ob die Familie in diesem Jahr viele oder wenige Praxen aufsucht und ob sie aus nur einem einzelnen Menschen oder vielen Verwandten besteht.
Ein weiterer Grund für die unterschiedlich hohen Punktwerte ist, dass die Art und Häufigkeit von Krankheiten beziehungsweise Arztbesuchen von Bundesland zu Bundesland recht verschieden sein kann. Im Osten konsultieren die Versicherten beispielsweise häufiger einen Doktor. Daraus folgt, dass auch die Punktwerte gewöhnlich niedriger sind als in den meisten westlichen Ländern. Rund 89 Prozent der Bevölkerung sind Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung.
PRIVATSYSTEM
Bei der Behandlung von privat Versicherten rechnet der Arzt mit dem Patienten selbst ab. Die Rechnung können die privat Versicherten dann bei ihrer privaten Krankenkasse zur Erstattung einreichen. Für die Höhe der Rechnung ist ausschlaggebend, welche Leistungen der Arzt erbracht hat und wie hoch diese in der Gebührenordnung für Privatabrechnungen bewertet ist. Der Arzt darf bei schwierigen Behandlungen auch ein Mehrfaches des in der Gebührenordnung genannten Betrages berechnen und zwar den 1,7 bis 3-fachen Satz. Nach Angaben des Verbandes der privaten Krankenversicherung waren Ende Juni 2005 rund 8,3 Millionen Personen in Deutschland privatversichert.
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