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Leipzig (ddp). Närrisches Treiben zur Karnevalszeit zieht immer wieder Gerichtsverfahren nach sich. Entstandene Schäden werden jedoch in manchen Fällen nicht ersetzt, wie die Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig mitteilt. Das gilt etwa für Verletzungen durch die von den Festwagen beim Faschingsumzug geworfenen Süßigkeiten. Ein Mann, dessen Schneidezahn nach einem Bonbon-Treffer brach, konnte vor dem Landgericht Trier keinen Schadenersatz durchsetzen (AZ: 1 S 18/01).
Auch beim Backen von Faschingskrapfen raten die Verbraucherschützer zur Achtsamkeit. Da das Fett auf dem Küchenherd nicht ungefährlich sei, müssten Versicherungsnehmer besonders aufmerksam sein. Die Hausrat- und Gebäudeversicherung muss sonst im Schadensfall nicht zahlen, wie die Richter des Oberlandesgerichts Zweibrücken betonten. In dem verhandelten Fall hatte ein Familienvater nach dem Krapfen-Backen das Haus verlassen, ohne den Herd auszuschalten. Das Haus ging während seiner Abwesenheit in Flammen auf (AZ: 1 U 30/98).
Einen kleinen Trost gibt es laut Verbraucherzentrale gegebenenfalls für diejenigen, die während der Karnevalszeit in der Ausnüchterungszelle der Polizei landen. Dieser Vorfall sei bei der Amsterdamer Versicherungsgesellschaft Sir Huckleberry Insurance Company versicherbar. Betroffene erhalten dann bis zu 200 Euro.
Eine Klage wegen Lärmbelästigung ist indessen einem Urteil des Amtsgerichts Köln zufolge, insbesondere in der Nacht vom Rosenmontag zum Faschingsdienstag, aussichtslos (AZ: 532 OW/138/96).
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