Nachrichten aus Psychiatrie und Selbsthilfe

Startseite Rubrik: Meldung vom Tage aktualisiert 21.03.2004


Übersicht "Meldung vom Tage" (Februar 2004)

20.02.2004

Gericht: Sozialamt muss Zuzahlung und Praxisgebühr nicht übernehmen

ddp

Neustadt/Weinstraße (ddp-swe). Das Sozialamt muss Zuzahlungen für Arzneimittel sowie die seit Jahresbeginn fällige Praxisgebühr für Sozialhilfeempfänger nicht übernehmen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss und wies damit die Klage einer Sozialhilfeempfängerin in einem gerichtlichen Eilverfahren ab. Nach den jüngsten Bestimmungen des Gesundheitsreformgesetzes seien die Praxisgebühr und die Zuzahlungen zu Medikamenten in den Sozialhilfe-Regelsätzen enthalten. Gegenüber dem Sozialamt bestehe daher kein Anspruch auf Übernahme der Eigenanteile, hieß es zur Begründung.

Nach dem Gesundheitsreformgesetz wird die Krankenbehandlung von Sozialhilfeempfängern seit Beginn des Jahres von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Somit müssen auch diese Personen die Praxisgebühr und die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von zwei Prozent und bei chronischer Krankheit von einem Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen aufbringen. Nach Angaben des Gerichts beläuft sich die jährliche Obergrenze in Rheinland-Pfalz für einen alleinstehenden Sozialhilfeempfänger derzeit auf 71,04 Euro beziehungsweise 35,52 Euro bei chronisch Kranken.

Die klagende Sozialhilfeempfängerin hatte in ihrem Antrag geltend gemacht, dass die zusätzlichen Belastungen angesichts der knappen Regelsätze nicht mehr zumutbar seien. Sie forderte das zuständige Sozialamt zur Übernahme von Eigenzahlungen in Höhe von insgesamt rund 28 Euro auf.

Das Verwaltungsgericht folgte der Beschwerdeführerin nicht, da die errechnete Belastungsgrenze noch nicht überschritten sei. Wenn dies der Fall sein sollte, müsse die Krankenkasse der Sozialhilfeempfängerin eine Bescheinigung ausstellen, dass sie für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit sei.

Gegen den Gerichtsbeschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

(Az: 4 L 441/04.NW)





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