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Von: <info.die-patientenbeauftragte@telemark-rostock.de>
Antworten an: Die Patientenbeauftragte - Helga Kühn-Mengel
<info@die-patientenbeauftragte.de>
Datum: Wed, 17 Mar 2004 13:02:37 +0100
An: "Roland Hartig LAPK M-V"
<lichtblick-newsletter@t-online.de>
Betreff: AW: CAJ "Offener Brief" des LApK M-V e.V. an die Patientenbeauftragte
Sehr geehrte Frau Schob,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.1.2004. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich angesichts der vielen hier eingehenden Schreiben erst heute auf Ihr Anliegen antworten kann.
Seien Sie versichert, dass Bundesministerin Ulla Schmidt sehr wohl weiß, dass die soziale Situation vieler Mitbürgerinnen und Mitbürger bei allen gesetzgeberischen Maßnahmen in besonderer Weise zu berücksichtigen ist. Nach wie vor ist gewährleistet, dass niemand aus Einkommensgründen von notwendiger medizinischer Versorgung ausgeschlossen sein wird. Soweit Zuzahlungen vorgesehen sind, sorgen Zuzahlungsbegrenzungen dafür, dass niemand überfordert wird.
Die Reform ist notwendig, damit das hohe Niveau der Gesundheitsleistungen, das wir in Deutschland haben und um das uns viele Menschen in der Welt beneiden, aufrecht erhalten werden kann und auch künftigen Generationen zur Verfügung steht.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2004 die Richtlinien zur Definition der schwerwiegenden chronischen Erkrankungen im Sinne der Regelung zur Belastungsgrenze für Zuzahlungen verabschiedet. Danach gilt eine Krankheit als schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vor.
- Es liegt ein Grad der Behinderung nach Schwerbehindertenrecht/Versorgungsrecht von mindestens 60 vor oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Unfallversicherungsrecht von mindestens 60%.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Mit dieser Neufassung der Richtlinien ist den Bedenken des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung gegenüber den zunächst erarbeiteten Richtlinien entsprochen worden, die den Kreis der schwer chronisch Kranken wesentlich einschränkender definiert hatten.
Die Richtlinien wurden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bereits genehmigt. Die Feststellung, ob Sie an einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung im Sinne der Richtlinien leiden, trifft Ihre Krankenkasse nach entsprechender Feststellung durch Ihren Arzt.
Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung der Patientenbeauftragten der Bundesregierung durch das Kommunikationscenter erstellt worden, dient Ihrer Information und schließt Rechtsverbindlichkeit aus.
Mit freundlichem Gruß
Cathrin Junck
Kommunikationscenter
Patientenbeauftragte der Bundesregierung
www.die-patientenbeauftragte.de
info@die-patientenbeauftragte.de
"Offener Brief" des LApK M-V e.V. an die Patientenbeauftragte
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