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Berlin (ddp). Ansprüche auf Schadensersatz wegen Narkoseschäden lassen sich offenbar nur schwer durchsetzen. Es muss nachgewiesen werden, dass das Narkosemittel tatsächlich die Folgeerkrankung ausgelöst hat. Andernfalls stehen die Chancen schlecht, wie der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Aktenzeichen: 1 U 19/99) berichtet.
Im konkreten Fall hatte eine Patientin ihren Anästhesisten im Vorfeld einer Operation auf eine sieben Jahre zurück liegende Hepatitis hingewiesen. Dabei erwähnte sie aber nicht, dass diese Erkrankung nach einer Operation aufgetreten war, in der ein bestimmtes Narkosemittel verwendet wurde. Das gleiche Narkotikum wurde auch bei der aktuellen Operation verwendet. Nach einem zunächst unauffälligen Heilungsverlauf entwickelte sich eine lebensbedrohliche Leberentzündung.
Die Patientin klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht wies diese Forderung unter Würdigung mehrerer Sachverständigengutachten zurück. Der Einsatz des Narkotikums könne allenfalls als leichter Behandlungsfehler betrachtet werden. Es stehe nicht fest, dass das Narkosemittel die Hepatitis der Patientin ausgelöst hatte. Auch habe die Klägerin einen Zusammenhang zwischen der neuerlichen Verabreichung des Narkotikums und der Leberentzündung nicht beweisen können. Deshalb müsse die Frau ihren Schaden selbst tragen.
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