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Bautzen (ddp-lsc). Sozialhilfeträger müssen den Eigenanteil der Fahrtkosten für behinderte Schüler übernehmen. Nach einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Bautzen besteht im Rahmen der so genannten Eingliederungshilfe ein sozialhilferechtlicher Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils. Auch als Sozialhilfefall habe ein Behinderter Anspruch auf angemessene Schulbildung.
Wie das Gericht mitteilte, hatte eine hochgradig schwerhörige Schülerin geklagt. Sie muss täglich zu einer Schule für Schwerhörige nach Chemnitz fahren, die 40 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt liegt. Wegen ihrer Behinderung kann sie keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen und muss mit einem Sammeltaxi zur Schule gebracht und abgeholt werden. Nach der Schülerbeförderungssatzung der Stadt Chemnitz beträgt der Eigenanteil maximal 920 Euro im Schuljahr. Der Landkreis Mittweida lehnte eine Erstattung des Eigenanteils ab.
Wenn es an einer wohnortnahen Schule fehle, so dass täglich Fahrten zu einer entfernt gelegenen Schule erforderlich seien, handele es sich bei diesen Kosten um einen behinderungsbedingten Aufwand, der von der Sozialhilfe zu übernehmen sei. Dieser Mehraufwand werde dem Betroffenen durch seine Behinderung aufgezwungen. Deshalb sei er Teil der sozialhilferechtlichen Eingliederung, urteilte das Gericht.
(Az.: 4 B 72/06)
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