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Bonn (ddp). Bei einem Tritt in den Hintern eines Kollegen droht die fristlose Kündigung. Diese ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Angreifer zuvor massiv beleidigt wurde. Auf ein entsprechendes Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts verweist der Bonner Informationsdienst «Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte» (Az.: 6 Sa 169/03).
Nach Meinung der Richter ist eine vorherige Abmahnung in einem solchen Fall nicht notwendig. Wer sich derart daneben benehme, müsse wissen, dass der Arbeitgeber Gewaltanwendungen am Arbeitsplatz missbillige und ahnden werde, entschied das Gericht.
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