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11:00 Uhr
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Ein Patienten gilt als schwerwiegend chronisch krank, wenn er wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:
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Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3
nach dem zweiten Kapitel des SGB IX vor. |
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| b |
Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 Prozent nach § 30 BVG vor oder eine Erwerbsminderung
von mindestens 60 Prozent. |
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| c |
Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder
psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie,
Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln)
erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche
Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder
eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität aufgrund der ständig behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
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Fahrtkosten
Weiter beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss, dass bei Dialysebehandlung, onkologischer Strahlentherapie und onkologischer Chemotherapie aufgrund einer Ausnahmeregelung die Kassen weiter die Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung übernehmen, abzüglich einer Eigenbeteiligung von maximal 10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro pro Fahrt. Diese Regelung gilt auch für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen "AG", "BI", oder "H" bzw. der Einstufung in den Pflegestufen II oder III. Außerdem sollen Ärzte bei Erkrankungen, die von vergleichbarem Schweregrad sind, ebenfalls eine Fahrtkostenübernahme verordnen können, die dann aber vorher noch von der Krankenkasse zu genehmigen ist.
Quelle (bei ots): Gemeinsame Presseerklärung der Arbeitsgemeinschaft
der Spitzenverbändeder Krankenkassen vom 22.01.2004
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