Nachrichten aus Psychiatrie und Selbsthilfe

Startseite Rubrik: Meldung vom Tage aktualisiert 03.02.2004


Übersicht "Meldung vom Tage" (Januar 2004)

23.01.04

Die Regelungen für Notfälle, Chroniker und "Pillen"-Rezepte im Überblick

ddp

14:38 Uhr

Von ddp-Korrespondent Thorsten Severin

Berlin (ddp). Die Gesundheitsreform entwächst langsam den Kinderschuhen. Drei Wochen nach ihrer Einführung haben Ärzte und Krankenkassen mehrere Unschärfen des Gesetzes beseitigt. In folgenden Detailfragen besteht für die Versicherten nun Klarheit:


NOTFÄLLE: Bei der Inanspruchnahme eines Notdienstes - etwa nachts oder am Wochenende - wird eine extra Praxisgebühr fällig. Wenn jemand aber wegen derselben Erkrankung, zum Wechseln eines Verbands oder wegen Koliken, mehrmals nacheinander die Notfallambulanz aufsuchen muss, braucht er nur beim ersten Mal die Gebühr zu bezahlen. Bei der Behandlung durch einen Notdienst hatte es Fälle gegeben, in denen Patienten am Wochenende bis zu drei Mal die zehn Euro berappt hatten. Bei einem "planbaren Notfall" sollen die zehn Euro künftig ebenfalls nicht mehr fällig werden. Dieser ist dann gegeben, wenn ein Patient auf Anraten seines Arztes einen Notdienst in Anspruch nimmt.


ANTI-BABY-PILLE: Bei der Verordnung der Anti-Baby-Pille stellen die Ärzte künftig Sechsmonats-Rezepte aus. Damit müssen die Frauen nicht in jedem Quartal die Praxisgebühr für ein Pillenrezept zahlen, sondern "nur" zwei Mal im Jahr. Von einem Jahresrezept wurde wegen "medizinischer Bedenken" der Ärzte Abstand genommen. Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) hatte die Lösung der "Pillen"-Frage in die Hände der Selbstverwaltung gelegt.


FAHRTKOSTEN: Die Transportkosten zu einer Strahlen- oder Chemotherapie sowie zu einer Dialysebehandlung werden von den Kassen weiterhin bezahlt. Ebenso werden Transportkosten für einige Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis erstattet - so bei Personen mit einer "außerordentlichen Gehbehinderung", erheblicher Hilfebedürftigkeit und bei Blinden. Voraussetzung für die Erstattung der Fahrtkosten ist, dass der Patient bei seiner Kasse mit einer ärztlichen Bescheinigung einen Antrag stellt. Liegt keines der genannten Kriterien vor, kann der Patient dennoch einen Antrag stellen, über den die Kasse entscheiden muss.


CHRONISCHE KRANKHEITEN: Chronisch Kranke müssen nur eine verminderte Zuzahlung zu Behandlungen und Medikamenten in Höhe von einem Prozent statt zwei Prozent ihres Einkommens leisten. Eine chronische Erkrankung wird definiert, durch mindestens einen Arztbesuch pro Quartal. Außerdem muss eines der folgenden Kriterien hinzu kommen:

- eine 60-prozentige Behinderung oder Einschränkung der Erwerbsfähigkeit;

- eine Einstufung in Pflegestufe II oder III

- eine ärztliche oder psychotherapeutische Dauerversorgung, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine geringere Lebenserwartung oder eine dauerhaft verschlechterte Lebensqualität des Betroffenen die Folge wäre.


PSYCHOTHERAPIE: Darüber hinaus müssen Patienten, die bei einem nichtärztlichen Psychotherapeuten die Praxisgebühr bezahlen, diese bei einem normalen Arzt im selben Quartal nicht erneut abdrücken. Der Patient erhält vom Psychotherapeuten als Nachweis eine Quittung. Die Regelung war zunächst bis Ende März befristet, soll nun aber "bis auf weiteres" verlängert werden.


AUGENARZT: Die Sehschärfe-Untersuchung und die Verordnung einer Brille sind weiterhin Kassenleistungen. Auf eine entsprechende Klarstellung verständigte sich die Selbstverwaltung bereits kürzlich. Zu Jahresbeginn war ein Streit zwischen dem Berufsverband der Augenärzte und dem Gesundheitsministerium entbrannt. Viele Ärzte hatten ihren Patienten die Sehschärfebestimmung privat in Rechnung gestellt, weil Brillen seit dem 1. Januar ebenfalls nicht mehr bezuschusst werden.


QUARTALSENDE: In Fällen, in denen eine Blut- oder Gewebeprobe kurz vor dem Ende eines Quartals entnommen wird, aber erst zu Beginn des neuen Quartals im Labor untersucht werden kann, muss der Patient nur ein Mal die zehn Euro zahlen. Diese Regelung ist jedoch eher ein Kuriosum. Denn: Lässt sich der Patient im neuen Quartal über die Ergebnisse telefonisch oder bei einem Arztbesuch informieren, werden die zehn Euro sehr wohl fällig. Insofern betrifft die Klarstellung vor allem Patienten, die in der Zwischenzeit verstorben sind oder sich ihren Befund aus anderen Gründen ni




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