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27.12.04

Keine Monopolbildung - Urteile zur Förderung von Sozialstationen

ddp

Koblenz (ddp-swe). Die finanzielle Förderung von Sozialstationen durch die Kommunen darf nicht zur Bildung von Pflegemonopolen in bestimmten Gebieten führen. Das geht aus drei Urteilen des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hervor, die am Montag in Koblenz veröffentlicht wurden.

Nach dem rheinland-pfälzischen Landespflegehilfengesetz werden die betriebsnotwendigen Aufwendungen einer Sozialstation (Ambulantes Hilfe-Zentrum) nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel der Kreise und Kommunen gefördert. Voraussetzung ist, dass die Sozialstation in den Bedarfsplan aufgenommen ist. Dabei vereinbart der Landkreis oder die kreisfreie Stadt mit dem Träger einer Sozialstation einen Betreuungsbereich, in dem diese ihre Leistungen anbietet. Diese Regelung wurde bislang so verstanden, dass für jeden Betreuungsbereich nur eine Sozialstation zugelassen werden darf.

Auf dieser Grundlage waren die Anträge dreier Sozialstationen in der Stadt Mainz, im Rhein-Hunsrück-Kreis sowie im Landkreis Kusel abgelehnt worden, weil die betreffenden Betreuungsbereiche bereits an andere Träger vergeben waren. In seinen Urteilen verpflichtet das OVG nun in allen drei Fällen die jeweilige Kommune, auch die ambulanten Hilfeleistungen dieser Antragsteller zu fördern.

Das Konzept einer monopolisierenden Förderung verletze das Grundrecht der übrigen Anbieter auf freie Berufsausübung, begründeten die Koblenzer Richter ihre Entscheidung. Das Gesetz müsse daher so angewendet werden, dass die zuständige Kommune bei mehreren qualifizierten Anbietern auch mehrere Verträge für einen Betreuungsbereich abschließe.

Das Oberverwaltungsgericht schloss sich damit einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig an. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Urteile aufgrund der Beratung vom 17. Dezember 2004
Az.: 12 A 11388/04.OVG (Mainz)
Az.: 12 A 11305/04.OVG (Rhein-Hunsrück-Kreis)
Az.: 12 A 11459/04.OVG (Landkreis Kusel)



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