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Von ddp-Korrespondentin Kerstin Friedrich
Berlin (ddp). Für Arbeitnehmer ergeben sich im neuen Jahr zahlreiche Änderungen in den Sozialversicherungen. Die Nachrichtenagentur ddp gibt nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE: Ab 1. Januar 2005 werden auf Einkommen bis zu einer Höhe von 42 300 Euro im Jahr (monatlich 3.525 Euro) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhoben. Bisher lag die Grenze bei einem jährlichen Einkommen von 41 850 Euro (3.487,50 Euro im Monat).
HILFSMITTEL-FESTBETRÄGE: Ab 2005 gibt es für Hilfsmittel, etwa Hörgeräte, bundesweite Festbeträge. Ist für ein Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages.
Das KRANKENTAGEGELD gesetzlicher Krankenkassen, was nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall gezahlt wird, beträgt ab 2005 maximal 82,25 Euro.
MEDIKAMENTEN-FESTBETRÄGE: Patentgeschützte Medikamente unterliegen einer Preisbindung, wenn sie keinen therapeutischen Zusatznutzen haben. Ist das Medikament teurer, muss der Patient die Differenz zwischen Preis und Festbetrag selbst zahlen oder auf ein vergleichbares Medikament wechseln. Zum 1. Januar 2005 gelten Festbeträge für Protonenpumpenhemmer (gegen Magenbeschwerden), Statine (zur Cholesterinsenkung), Sartane (zur Blutdrucksenkung) und Triptane (gegen Migräne).
PFLEGEVERSICHERUNG: Kinderlose Arbeitnehmer müssen auf den Beitragssatz in der Pflegeversicherung einen Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten zahlen, wenn sie über 23 Jahre alt sind. Damit zahlen sie statt der bisherigen 0,85 Prozent künftig einen Beitrag in Höhe von 1,1 Prozent ihres Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil in Höhe von 0,85 Prozent bleibt unverändert. Der neue höhere Beitragssatz gilt nicht für kinderlose Rentner, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden. Der Bundestag folgte mit diesem Beschluss einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001, wonach Kindererziehende besser gestellt werden müssen.
SOZIALHILFE: Die Auszahlung der Sozialhilfe wird vereinfacht. Künftig gilt ein erhöhter Regelsatz. Im Gegenzug entfallen, von einigen Ausnahmen abgesehen, die bisher einzeln zu beantragenden einmaligen Leistungen etwa für Bekleidung und Hausrat. Der neue so genannte Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand/Alleinstehenden beträgt 345 Euro/Monat (alte Bundesländer) beziehungsweise 331 Euro/Monat (neue Bundesländer).
Die VERSICHERUNGSPFLICHTGRENZE in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bundeseinheitlich auf 46.800 Euro jährlich (2004: 46.350 Euro) festgesetzt. Arbeitnehmer, deren Einkommen über dieser Grenze liegt, können sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern.
ZAHNERSATZ: Gesetzliche Kassen zahlen künftig nicht mehr den prozentualen Anteil für eine bestimmte Form von Zahnersatz, sondern einen "befundbezogenen Festzuschuss", der für alle Zahnersatzformen in Anspruch genommen werden kann. Der Patient kann damit bei gleich hohem Zuschuss frei entscheiden, welche anerkannte Behandlung er für seinen Befund wählt. Die bisher geltenden Härtefallregelungen gelten weiter. Arbeitnehmer müssen außerdem vom 1. Juli an 0,4 Prozent des Bruttogehalts für einen Zahnersatz-Zusatzbeitrag zahlen. Außerdem wird ein Sonderbeitrag von 0,5 Prozent zur Krankenversicherung fällig.
Im Gegenzug sollen die Kassen gesetzlich verpflichtet werden, die Zusatzbelastung in gleicher Höhe als Beitragssatzsenkung weiterzugeben. Doch während der Versicherte 0,9 Prozent mehr zahlen muss, kommt von der entsprechenden Senkung des Beitragssatzes nur die Hälfte bei ihm an, denn er teilt sich die Senkung zur Hälfte mit dem Arbeitgeber.
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