Nachrichten aus Psychiatrie und Selbsthilfe

Startseite Rubrik: Meldung vom Tage aktualisiert 03.03.2005


Übersicht "Meldung vom Tage" (Februar 2005)

03.02.05

BEZ: Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses endlich aufheben

naps
Zwar keine Wirksamkeit mehr, "ist aber rechtlich noch existent"

(naps/rh). In einem Appell an die Bundestagsfraktionen und die Abgeordneten des Bundestages haben Vertreter des Bundes der "Euthanasie"-Geschädigten und Zwangssterilisierten (BEZ) diese aufgefordert, "das durch und durch rassistische nationalsozialistische Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses endlich nach siebzig Jahren aufzuheben und für nichtig zu erklären". Es sei lediglich 1974 vom Deutschen Bundestag außer Kraft gesetzt worden. Dadurch entfalte dieses Gesetz zwar keine Wirksamkeit mehr, "ist aber rechtlich noch existent", so die Unterzeichner Prof. Dr. Gerhard Baader, Prof. Dr. Dr. Klaus Dörner, Dr. Andreas Scheulen, Prof. Dr. Dorothee Roer, Dr. Michael Wunder, Paul Eggert, Marga Heß und Margret Hamm. Sie verweisen darauf, dass etwa 350 000 Menschen auf der Grundlage diese Gesetzes zur "Reinerhaltung der Rasse" und "zur Reinigung des Volkskörpers" ihrer Zeugungsfähigkeit durch Zwangssterilisation beraubt wurden". Viele seien zusätzlich als psychisch krank diagnostiziert in Heil- und Pflegeanstalten gesperrt und lange Zeit um ihre Freiheit gebracht worden. "Nach 1939 wurden viele als 'lebensunwert' stigmatisierte Menschen in Vollzug der verschiedenen 'Euthanasie'-Maßnahmen ermordet." Dabei war vom NS-Staat beispielsweise "eine lebenslange Behinderung und Ausgrenzung der erblich als minderwertig angesehenen Kinder und Jugendlichen gewollt, um sich später dieser 'Ballastexistenzen' zu entledigen", heißt es weiter. Dazu erklären die Unterzeichner, dass diese Kinder aufgrund der ihnen zugefügten psychischen Kränkungen und Entbehrungen sowie des zwangsweise zerstörten Familienlebens, und der entwürdigenden Zuschreibung ebenfalls behindert zu sein, traumatisiert und oftmals psychisch krank wurden. Die Unterzeichner appellieren an den Gesetzgeber, die Existenz diese Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und die politischen Wirkungen dieses Gesetzes "durch seine Aufhebung und Feststellung seiner Nichtigkeit zu beseitigen". Nur so sei es möglich, die noch wenigen lebenden hochbetagten Opfer und ihre Angehörigen zu rehabilitieren.


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Dr. Andreas Scheulen
Rechtsanwalt
Diplom-Verwaltungswirt
Nürnberg


Zur Rechtslage und Rechtsentwicklung des
Erbgesundheitsgesetzes 1934

Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses wurde bereits kurze Zeit nach der Machtergreifung am 14. Juli 1933 verabschiedet und trat im Januar 1934 in Kraft
1. Es wurde in derselben Kabinettssitzung verhandelt, in der auch das Konkordat mit dem Heiligen Stuhl seine Billigung fand 2. Man wartete mit seiner Bekanntgabe jedoch noch zwei Wochen, um den Abschluss des von Hitler gewünschten Konkordats nicht zu gefährden 3. Es ist im Übrigen nicht richtig, wenn dargelegt wird, dass das nationalsozialistische Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses auf einem preußischen Gesetzentwurf beruhte, denn ein solcher hatte als unabdingbare Voraussetzung die Einwilligung des zu Sterilisierenden gefordert. Gerade daran fehlte es hier. Bei den Nationalsozialisten hatten die Opfer keine Möglichkeit, der einmal beschlossenen Sterilisierung zu entgehen 4. Die letzte Änderung des Gesetzes datierte vom 04. Februar 1936 5. Die Idee des Gesetzes war durch und durch rassistisch: "Ziel der dem deutschen Volk artgemäßen Erb- und Rassenpflege ist: eine ausreichende Zahl Erbgesunder, für das deutsche Volk rassisch wertvoller, kinderreicher Familien zu allen Zeiten. Der Zuchtgedanke ist Kerngehalt des Rassengedankens. Die künftigen Rechtswahrer müssen sich über das Zuchtziel des deutschen Volkes klar sein." 6 Dem ist nichts hinzuzufügen.

Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses wurde nach dem 08. Mai 1945 durch die Kontrollratsgesetze nicht aufgehoben
7. Es wurde während der Tätigkeit der Kontrollratsdirektorate zur Bereinigung des deutschen Rechtes im Zeitraum Juli 1945 bis November 1945 behandelt. Der Chef der Legal Devision, Office of Military Government, United States, Charles Fahy, sprach sich dabei für den Suspens des Gesetzes bis zu einem Zeitpunkt aus, zu dem dessen Anwendung eventuell wieder im öffentlichen Interesse läge 8. Eine Aufhebung erfolgte nicht. Ein Großteil der NS-Gesetzgebung, dazu gehörte auch dieses Gesetz, rettete sich so in die neue Bundesrepublik Deutschland hinüber und bestand lange Zeit fort. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, mit dessen Hilfe rund 350.000 Personen sterilisiert worden waren, hatten die Besatzungsmächte somit nicht explizit außer Kraft gesetzt oder aufgehoben und im Nürnberger Juristenprozess war es - zugunsten der Angeklagten - sogar als "vernünftigerweise diskutierbar" bezeichnet worden 9. Weil man aber die Erbgesundheitsgerichte aufgelöst hatte, gab es keine Institutionen mehr, die das nach wie vor als gültig (da "nicht nationalsozialistisch") angesehene Gesetz anwenden konnten. Wenn es auch in erster Linie die Ärzteschaft war, die darauf drängte, angesichts der vielen "verwahrlosten Jugendlichen" endlich wieder Zwangssterilisationen durchzuführen, trieb die Sorge um die Erbgesundheit des deutschen Volkes auch Juristen um. 1951 forderte die Hamburger Justizbehörde, dass "die Frage ob und wann Unfruchtbarmachung zulässig sei, von den gesetzgeberischen Organen des Bundes neu entschieden werden müsse, unter gebührender Beachtung der bereits vor 1933 von der Wissenschaft festgelegten Grundsätze und Erfahrungen der Eugenik".10 In einigen Ländern wurde das Gesetz unmittelbar nach Kriegsende behandelt. Das Land Bayern hob das Gesetz am 20. November 1945 ausdrücklich auf.11 In Hessen wurde mit der Verordnung vom 16. Mai 1946 12 verfügt, dass das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses bis auf weiteres nicht mehr anzuwenden sei. Das damalige Land Württemberg-Baden erließ am 24. Juli 1946 13 ein Gesetz, dass die Anwendung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses ausgesetzt werde. Im Land Thüringen wurde das Gesetz am 20. August 1945 aufgehoben 14, für die sowjetische Besatzungszone erging am 8. Januar 1946 der Befehl zur Aufhebung des Erbgesundheitsgesetzes 15. In der früheren britischen Zone wurde am 28. Juli 1947 eine Verordnung über die Wiederaufnahme von Verfahren in Erbgesundheitssachen erlassen.16

In den ersten Jahrzehnten nach dem Krieg wurde das Geschehen vorwiegend unter dem Gesichtspunkt behandelt, ob das Erbgesundheitsgesetz ein typisch nationalsozialistisches Gesetz sei, d.h. ein legislatives Unrecht enthaltendes Gesetz, dessen Anwendung zur Wiedergutmachung verpflichtete. Hierzu führte die Bundesregierung am 07. Februar 1957 im Deutschen Bundestag aus: "Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 ist kein typisch nationalsozialistisches Gesetz, denn auch in demokratisch regierten Ländern - z.B. Schweden, Dänemark, Finnland und in einigen Staaten der USA - bestehen ähnliche Gesetze; das Bundesentschädigungsgesetz gewährt aber grundsätzlich Entschädigungsleistungen nur an Verfolgte des NS-Regimes und in wenigen Ausnahmefällen an Geschädigte, die durch besonders schwere Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze Schäden erlitten haben."
17 Aus dieser Einordnung folgte, dass die durch dieses Gesetz Geschädigten nach den Bundesentschädigungsgesetzen keinen Anspruch auf Entschädigung hatten. Denn anspruchsberechtigt waren nur Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, d.h. Personen, die wegen ihrer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung, wegen ihrer Rasse, ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder in ihrem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hatten (§ 1 Abs. 1 BEG). Das Bundesentschädigungsgesetz sah somit schon von der gesetzgeberischen Fassung her Wiedergutmachungsleistungen nicht für alle Opfer nationalsozialistischer Verfolgung vor, sondern nur für Personen, die wegen ihrer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus oder wegen ihrer Rasse, ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung Nachteile erlitten hatten. Diese Ausgrenzung wurde bewusst getroffen.18

Eine Lösung im Sinne einer Generalklausel, nach der jeder durch NS-Unrecht oder durch NS-Verfolgung verursachte Schaden zu ersetzen wäre, wurde vom Bundesgesetzgeber abgelehnt. Die Ausgrenzung bestimmter Opfergruppen wurde vorsätzlich vorgenommen. Der Staat sollte eben nicht für jedes NS-Unrecht, sondern nur für "typisches NS-Unrecht" haften. Nur in den im Gesetz angeführten Stellen war das Unrecht nach Ansicht des Gesetzgebers so eindeutig, dass Ansprüche auf Entschädigung gewährt werden sollten. Durch diesen numerus clausus der Entschädigungsfälle wurden bereits von vornherein viele Opfer des Nationalsozialismus, zu denen auch die durch das Erbgesundheitsgesetz Geschädigten gehörten, von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen, die gerade nicht "vergessen", sondern vorsätzlich von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen wurden. Deswegen geht auch die Verwendung des Begriffes "vergessene Opfer" für diese Opfergruppen fehl, da die Opfer nicht vergessen, sondern bewusst von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen wurden.
19 Die Auffassung, das Erbgesundheitsgesetz sei kein typisches NS-Gesetz gewesen, wurde von der Rechtsprechung und dem Schrifttum nahezu einheitlich unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte und die Gesetzgebung anderer Staaten geteilt.20 In den ersten Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg ging man mithin auch von einer Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes aus.

Im Folgenden bereiteten die Aktivitäten der Betroffenen und eine wachsende Zahl veröffentlichter Forschungsergebnisse einen Bewusstseinswandel vor. Es setzte sich allmählich die Erkenntnis durch, dass die beispiellose Zahl der Sterilisationen zwischen 1934 und 1945 nur durch die "Allianz" zwischen Rassenhygiene und NS-Bewegung, die Integration der Sterilisationspolitik in die den Massenmord mit umfassenden biologistischen Ziele des NS-Staates, die totalitäre Ausschaltung anderer Auffassungen sowie dem unbedingten Einsatz der politischen Macht beim Gesetzesvollzug zu erklären war.
21 Die legislativen Folgen ließen jedoch weiter auf sich warten.

Es dauerte bis zum Jahre 1974, bis der Deutsche Bundestag sich dazu durchrang, das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses außer Kraft zu setzen, soweit es als Bundesrecht fortgalt. Entgegen weit verbreiteter Ansicht wurde das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses aber auch im Jahre 1974 damit nicht aufgehoben.
22 Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts bestimmte in Artikel 8 nur, dass das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 außer Kraft trat, soweit es als Bundesrecht fortgalt.23

Erst am 7. Februar 1986 stellte ein westdeutsches Gericht, das Amtsgericht Kiel, erstmals fest, dass das Erbgesundheitsgesetz dem Grundgesetz widersprach und folglich gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG nach dem Krieg nicht weiter galt.
24

Im Folgenden nahm der Elfte Deutsche Bundestag eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses an, in der es hieß: "1. Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die in dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 vorgesehenen und auf der Grundlage dieses Gesetzes während der Zeit von 1933 bis 1945 durchgeführten Zwangssterilisierungen nationalsozialistisches Unrecht sind. 2. Der Deutsche Bundestag ächtet die Maßnahmen, die ein Ausdruck der inhumanen nationalsozialistischen Auffassung vom "lebensunwerten Leben" sind. 3. Den Opfern der Zwangssterilisierung und ihren Angehörigen bezeugt der Deutsche Bundestag Achtung und Mitgefühl."
25

Diesen Beschluss bekräftigte der Zwölfte Deutsche Bundestag in seiner 237. Sitzung am 29. Juni 1994.
26 Der Bundesrat nahm beide Beschlüsse zum Anlass, seinerseits in der 678. Sitzung am 16. Dezember 1994 eine entsprechende Entschließung zu fassen.27 Im Folgejahr, am 31. März 1995, entsprach der 13. Deutsche Bundestag einer Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, "vier Petitionen der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen mit dem Ziel, ein gesetzliches Verfahren zur Aufhebung von Entscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte zu schaffen".28 Die Petenten hatten gefordert, das Gesetz aus dem Jahre 1933 für ungültig sowie die Entscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte für nichtig zu erklären. Der mit Drucksache 13/9774 vorgelegte Gesetzentwurf diente der Umsetzung der am 31. März 1995 beschlossenen Zustimmung zu der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses. Er schlug die Aufhebung der Entscheidungen der Erbgesundheitsgerichte durch Gesetz vor.29 Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte, das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 als nationalsozialistisches Unrecht von Anfang an anzuerkennen und dessen Nichtigkeit festzustellen. Darüber hinaus wurde beantragt, den Geschädigten Entschädigung als Verfolgte zu gewähren.30

Im Jahre 1998 schließlich war der Deutsche Bundestag soweit, in seinem Gesetzentwurf zur Aufhebung der Sterilisationsentscheidungen der Erbgesundheitsgerichte feststellen zu können, dass das Erbgesundheitsgesetz nicht mehr bestehe. Allerdings, so wird dargelegt, sei die Frage des Fortbestandes des Gesetzes nach dem Krieg längere Zeit unklar gewesen, wenngleich die meisten Vorschriften schon mangels Wiedererrichtung von Erbgesundheitsgerichten gegenstandslos gewesen seien.
31 Am 25. August 1998 schließlich verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege und von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte.32 Der Bundestag beschloss in diesem Gesetz, dass die eine Unfruchtbarmachung anordnenden und auch rechtskräftigen Beschlüsse, die von den Gerichten aufgrund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses erlassen worden waren, aufgehoben werden.

Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses hatte furchtbare Auswirkungen. Die Gesamtzahl der nach diesem Gesetz gerichtlich angeordneten und durchgeführten Sterilisationen wird allein bis zum Jahr 1939 auf 290.000 bis 300.000 geschätzt. Für die Zeit von 1939 bis 1945, in der kriegsbedingt die Sterilisationen auf Fälle "besonders großer Fortpflanzungsgefahr" beschränkt wurden, werden noch einmal 60.000 Eingriffe angenommen. Demnach ist für den Zeitraum 1934 bis 1945 von ca. 350.000 Sterilisationen auszugehen. An den Eingriffen starben schätzungsweise bis zu 6.000 Frauen und 600 Männer. Heute leben noch rund 55.000 unmittelbar Betroffene.
33 Bis Ende Juni 1965 wurden von den Behörden 3.723 Anträge über die Wiederaufnahme von Verfahren in Erbgesundheitssachen entschieden, von denen 964 zur Aufhebung der Sterilisationsentscheidungen wegen fehlerhafter oder missbräuchlicher Durchführung des Erbgesundheitsgesetzes führten.34

Das Erbgesundheitsgesetz ist nicht mehr in Kraft. Es wurde, soweit als Bundesrecht überhaupt noch fortgeltend, durch Artikel 8 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974
35 außer Kraft gesetzt. Dieses Gesetz vom 18. Juni 1974 hob das Erbgesundheitsgesetz aber nicht auf. Denn das Inkrafttreten und Außerkrafttreten eines verkündeten Gesetzes ist Teil der normativen Regelung, nicht des Gesetzgebungsverfahrens.36 Mit dem Inkrafttreten begann die Wirksamkeit des Gesetzes, mit dem Außerkrafttreten endete sie. Obwohl das Gesetz außer Kraft getreten war, existiert es noch: es entfaltet nur keine Wirksamkeit mehr. Das Gesetz, das per Gesetz außer Kraft gesetzt wurde, ist rechtlich noch existent, auch wenn es nicht mehr anwendbar ist. Die rechtliche Situation ist mit der vergleichbar, die bei der Verkündung und beim Inkrafttreten von Gesetzen gilt. Nach Artikel 82 GG werden Gesetze verkündet. Im Gesetz selbst wird bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt. Wird über das Inkrafttreten keine Regelung getroffen, so gilt Artikel 82 II GG: die Gesetze treten mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist. Während ein Gesetz mit seiner Verkündung rechtlich existent wird, erlangt es mit Inkrafttreten rechtliche Geltung.37 Erst jetzt entfaltet es Außenwirkung, es ist anwendbar.38 Die Verkündung und das Inkrafttreten eines Gesetzes sind in der Regel zeitlich getrennt.39 Das Gesetz ist mit seiner Verkündung in rechtlicher Hinsicht existent ("erlassen"), unabhängig davon, mit welchem Tag des Inkrafttretens es versehen ist. Die Verkündung bildet den letzten Teil des Gesetzgebungsverfahrens.40 Ein späteres Datum des Inkrafttretens des Gesetzes bestimmt demnach nur seinen zeitlichen Anwendungsbereich, den Tag, von dem an es anzuwenden ist.41 Diese Rechtslage gilt entsprechend, wenn ein Gesetz außer Kraft tritt. Die Frage, wann ein Gesetz außer Kraft tritt, ist unabhängig von der Frage, ob ein Gesetz rechtlich existiert. Ein Gesetz, das außer Kraft getreten ist, ist daher nach wie vor existent, bis es förmlich aufgehoben wird. Auch wenn das Gesetz nicht mehr anwendbar ist, also keine Rechtswirkungen (mehr) erzeugt, so ist es doch noch vorhanden. Selbst wenn von ihm daher keine recht-lichen Wirkungen mehr ausgehen, hat der Gesetzgeber die Verantwortung dafür, dass das Gesetz als Bestandteil der objektiven Rechtsordnung noch existiert. Es liegt ausschließlich in seiner Hand, die Existenz und die politischen Wirkungen des Gesetzes durch dessen Aufhebung zu beseitigen.

Der Deutsche Bundestag hatte mit Artikel 8 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 das Außerkrafttreten des Erbgesundheitsgesetzes beschlossen, soweit es als Bundesrecht überhaupt noch fortgalt.
42 Die damit gestellte weitere Frage der Fortgeltung des Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland ist aber eine Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbgesundheitsgesetzes unter der Geltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums hatte nur die Aufhebung der Sterilisationsentscheidungen der NS-Erbgesundheitsgerichte vorgesehen, nicht aber des Gesetzes selbst.43 Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte bereits mehrfach versucht, eine Aufhebung der Entscheidungen und eine Nichtigkeitserklärung auch für das zugrundeliegende Gesetz zu erreichen.44 Dies wurde jedoch vom Bundesjustizministerium als verfassungsrechtlich unzulässig abgelehnt.45 Eine Nichtigerklärung des Gesetzes ist jedoch verfassungsrechtlich zulässig und sogar geboten. Denn die Normen des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses sind als typisches nationalsozialistisches Unrecht verfassungswidrig, weil sie Menschenrechte verletzen. § 1 des Gesetzes bestimmte, dass "Erbkranke" durch chirurgischen Eingriff unfruchtbar gemacht werden konnten, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass deren Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden würden. § 1 Absatz 2 des Gesetzes bestimmte, wer als erbkrank galt. Dies war beispielsweise wer unter "angeborenem Schwachsinn", "zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein", "erblicher Blindheit" oder "erblicher Taubheit" litt. Den Antrag auf Unfruchtbarmachung konnte neben dem Betroffenen selbst auch der beamtete Arzt und für Insassen einer Kranken-, Heil-, Pflege- oder Strafanstalt der Anstaltsleiter stellen (§ 3). Über den Antrag entschieden die Erbgesundheitsgerichte (§ 5) in nichtöffentlicher Verhandlung (§ 7 Absatz 1). Hatte das Erbgesundheitsgericht die Unfruchtbarmachung endgültig beschlossen, so war sie auch gegen den Willen des Unfruchbarzumachenden auszuführen, sofern nicht dieser allein den Antrag gestellt hat. Soweit andere Maßnahmen nicht ausreichten, war die Anwendung unmittelbaren Zwangs zulässig (§ 12 Absatz 1). Durch diese Bestimmungen wurde die Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 GG) sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG) verletzt. Diese Normen des Erbgesundheitsgesetzes galten aus diesen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland nicht fort, Artikel 123 Absatz 1 GG. Denn nach Artikel 123 Absatz 1 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentreten des Deutschen Bundestages nur dann fort, wenn es mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese menschenrechtsverachtenden Normen galten deshalb in der Bundesrepublik Deutschland nicht weiter. Diese Vorschriften des Erbgesundheitsgesetzes können deshalb mangels Fortgeltung nicht formal aufgehoben werden, vielmehr ist ausdrücklich deren Nichtigkeit festzustellen. Die dringende Notwendigkeit der Feststellung der Nichtigkeit des Erbgesundheitsgesetzes ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Deutsche Bundestag selbst ausführte, dass lange Zeit zweifelhaft gewesen sei, ob das Gesetz nach 1945 noch fortgegolten habe 46 und es mehrere Jahrzehnte lang nach dem Zweiten Weltkrieg als verfassungsmäßig, mithin fortgeltend, angesehen worden war.

Für diese Feststellung der Nichtigkeit ist der Bund zuständig: Die Länder haben diesbezüglich keine Gesetzgebungskompetenz. Dies ergibt sich aus Artikel 123, 125, 74 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 19 GG. Möglich und notwendig ist es demnach, dass der Bund die Nichtigkeit des Erbgesundheitsgesetzes feststellt und damit klar zum Ausdruck bringt, dass das Erbgesundheitsgesetz nicht mehr Bestandteil des Rechts der Bundesrepublik Deutschland ist. Der Bund ist zur Feststellung der Nichtigkeit des Erbgesundheitsgesetzes zuständig, weil das Gesetz im Falle seiner Verfassungsmäßigkeit nach Artikel 125, 74 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 19 GG Bundesrecht wäre. Nach Artikel 125 Nr. 1 GG wird Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung betrifft, innerhalb seines Geltungsbereichs Bundesrecht, soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen gilt. Das Erbgesundheitsgesetz sollte seinem Zweck nach die Volksgesundheit schützen. Vererbliche Krankheiten sollten möglichst nicht an Nachkommen weitergegeben werden. Da dieses Ziel eine Unterscheidung von lebenswertem und lebensunwertem Leben trifft, muss im Grundgesetz eine Gesetzgebungskompetenz dieses Regelungsgegenstandes fehlen. Dem sachlichen Zusammenhang nach ist jedoch die Kompetenznorm des Artikel 74 Absatz 1 Nr. 19 GG einschlägig, nach der Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten, also Regelungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, der konkurrierenden Gesetzgebung unterfallen. Gemeingefährliche Krankheiten sind lebensbedrohende oder schwere Gesundheitsschäden
47, zu denen die in § 1 des Erbgesundheitsgesetzes genannten Beeinträchtigungen zu zählen sind. Soweit das Verfahren vor den Erbgesundheitsgerichten geregelt war, wäre heute der Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Absatz Nr. 1 (gerichtliche Verfahren) eröffnet. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich auch aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 9 GG (Wiedergutmachung), da die mit dem Beschluss bewirkte Aufhebung des Gesetzes der ideellen Wiedergutmachung von NS-Unrecht im Wege der Beseitigung dieses Gesetzes dient. Zudem ist im Hinblick auf das erlittene Unrecht und den erheblichen Zeitablauf zur Herstellung für die Opfer auch eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Es sind folglich Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung betroffen. Das Erbgesundheitsgesetz war im gesamten Deutschen Reich anwendbar, hätte also im Falle des Fortgeltens innerhalb mehrerer Besatzungszonen gegolten. Im Falle der Verfassungsmäßigkeit wäre das Erbgesundheitsgesetz nicht nach Artikel 123 Absatz 1 GG weggefallen und hätte nach Artikel 125 Nr. 1, 74 Absatz 1 Nr. 1, Nr. 19 GG als Bundesrecht fortgegolten.48 Der Bund wäre demnach zur Aufhebung zuständig gewesen. Da das Gesetz verfassungswidrig ist und nicht fortgalt, kann der Bund nur die Nichtigkeit des Erbgesundheitsgesetzes feststellen. Hierfür ist er zuständig. Den Ländern steht die Gesetzgebungskompetenz nicht zu. Ein Beschluss des Deutschen Bundestages, in dem die Unvereinbarkeit des Erbgesundheitsgesetzes mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtigkeit des Erbgesundheitsgesetzes festgestellt wird, ist verfassungsrechtlich zulässig und geboten. Er ist bisher nicht ergangen.

Eine ausdrückliche Aufhebung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und die Feststellung der Unvereinbarkeit und Nichtigkeit des Gesetzes fanden bisher nicht statt. Das Erbgesundheitsgesetz trat, soweit es als Bundesrecht fortgalt, nur außer Kraft. Die auf dem Gesetz beruhenden Entscheidungen wurden jedoch aufgehoben. Eine ausdrückliche Aufhebung und Feststellung der Unvereinbarkeit und Nichtigkeit des nationalsozialistischen Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses ist anzustreben.


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1 RGBl. I, S. 529.
2 Klee, Ernst, "Euthanasie" im NS-Staat, Frankfurt am Main 2001, S. 36.
3 Nowak, Kurt, "Euthanasie" und Sterilisierung im "Dritten Reich". Die Konfrontation der evangelischen und katholischen Kirche mit dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und der "Euthanasie"-Aktion, Göttingen 1980, S. 45.
4 Klee, a.a.O., S. 36.
5 RGBl. I, S. 119.
6 Gütt, Arthur, Rüding, Ernst, Ruttke, Falk, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 nebst Ausführungsverordnungen, 2. Auflage München 1936, S. 55.
7 Etzel, Matthias, Zur Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen durch den Alliierten Kontrollrat 1945 bis 1948, Tübingen 1992, S. 201.
8 München, Institut für Zeitgeschichte, National Archives, Washington, Record Group 260, Office of Military Government United States 17/53 - 1/4, 1. B 1.R (Microfiches).
9 Demokratie und Recht (DuR) 1980, S. 355.
10 Müller, Ingo, Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München 1987, S. 230; Schmacke, Norbert, Güse, Hans-Georg, Zwangssterilisiert - Verleugnet - Vergessen. Zur Geschichte der nationalsozialistischen Rassenhygiene am Beispiel Bremen, Bremen 1984, S. 143.
11 BayGVBl. 1946, S. 1.
12 Gesetz und Verordnungsblatt für Groß-Hessen 1946, S. 117.
13 RGBl. der Regierung Württemberg-Baden 1946, S. 207.
14 RGBl. Thüringen 1945, S. 10.
15 Befehle des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland Januar bis Juni 1946, Befehl Nr. 6 vom 8. Januar 1946.
16 Verordnungsblatt für die britische Zone 1947, S. 110.
17 Plenarprotokoll 2/191, S. 10876 (A).
18 Scheulen, Andreas, Ausgrenzung der Opfer - Eingrenzung der Täter, Berlin 2002, S. 46 m.w.N..
19 Ebd.
20 OVG Berlin, Urteil vom 12. Mai 1953, Az. III B 215/52, DÖV 1953, 512; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 1954, Az. 9 W 231/53, NJW 1954, 559; OLG München, Beschluss vom 07. Oktober 1954, Az. 1 W 1104/53, MDR 1955, 163; LG Frankenthal, Urteil vom 22. Dezember 1955, Az. 4 O 97/55, MDR 1956, 228; OLG Celle, Beschluss vom 20. Februar 1956, Az. 3 UH 10/56, NJW 1956, 1114; Bonhoeffer, Karl, Ein Rückblick auf die Auswirkung und die Handhabung des nationalsozialistischen Sterilisationsgesetzes, Der Nervenarzt 1949, S.1 ff.; Neukamp, Franz, Ist die Unfruchtbarmachung von Menschen immer strafbar? NJW 1950, S. 773 ff.; Brühl, Zum Problem der Sterilisation, JR 1951, S. 495 ff.; a.A. für die überwiegenden Vorschriften des Gesetzes der Oberste Gerichtshof der britischen Zone, Urteil vom 30. Juni 1950, Az. StS 532/49, NJW 1950, 711; Amtsgericht Kiel, Beschluss vom 07. Februar 1986, Az. 4 XIII 1/85, FamRZ 1986, 990; Peters, Hans, Lehrbuch der Verwaltung, Berlin u.a. 1949, S. 431, Fußnote 3.
21 Bock, Gisela, Zwangssterilisation im Nationalsozialismus: Studien zur Rassenpolitik und Frauenpolitik, Opladen 1986, S. 241 ff.; Weingart, Peter, Kroll, Jürgen, Bayertz, Kurt, Rasse, Blut und Gene: Geschichte der Eugenik und Rassenhygiene in Deutschland, Frankfurt am Main 2001, S. 367 ff.; Propping, Peter, Was müssen Wissenschaft und Gesellschaft aus der Vergangenheit lernen?, in: Propping, Peter, Lilienthal, Georg, Wissenschaft auf Irrwegen, Biologismus - Rassenhygiene - Eugenik, Bonn u.a. 1992, S. 120 ff.
22 So aber Etzel, a.a.O., S. 201 und Müller, a.a.O., S. 230.
23 BGBl. I, S. 1297.
24 Amtsgericht Kiel, Beschluss vom 07. Februar 1986, Az. 4 XIII 1/85, FamRZ 1986, 990.
25 Bundestagsdrucksache 11/1714.
26 Bundestagsdrucksache 12/6748, Bundestagsdrucksache 12/7989.
27 Bundesratsdrucksache 1103/94 (Beschluss).
28 Bundestagsdrucksache 13/818, S. 2.
29 Bundestagsdrucksache 13/9774, S. 9.
30 Änderungsantrag der Abgeordneten Volker Beck und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Bundestagsdrucksache 13/10284: Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Entscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte.
31 Bundestagsdrucksache 13/10284, S. 4.
32 BGBl. I, S. 2501.
33 Bundestagsdrucksache 13/9774, S. 8.
34 Bundestagsdrucksache 13/9774, S. 8.
35 BGBl. I, S. 1297.
36 Jarass, Hans D., Pieroth, Bodo, Grundgesetz, Art. 82, Rdnr. 9 m.w.N..
37 Maurer, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 82, Rn. 117.
38 Benda, Ernst, Maihofer, Werner, Vogel, Hans-Jochen, Handbuch des Verfassungsrechts, S. 1483.
39 BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992, Az. 2 BvR 1631, 1728/90, BVerfGE 87, 48, 60; BVerfG, Beschluss vom 23. März 1977, Az. 2 BvL 9/75, BVerfGE 44, 227, 240; Pieroth, in: Jarass, Hans; Pieroth, Bodo; Grundgesetz, Art. 82, Rn. 9.
40 BVerfG, Urteil vom 26. Juli 1972, Az. 2 BvF 1/71, BVerfGE 34, 9, 23.
41 Ebd.
42 BGBl. I, S. 1297.
43 Bundestagsdrucksache 13/9747, S.11.
44 Bundestagsdrucksache 11/143; Änderungsantrag der Abgeordneten Volker Beck und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Bundestagsdrucksache 13/10284: Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Entscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte.
45 Bundestagsdrucksache 13/9747, S. 11.
46 Bundestagsdrucksache 13/10284, S.4.
47 Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 74 Rn. 211. 48 Wolff, Ernst, DRZ 1950, 1, 2.


Quelle: PDF-Dokument vom 03.02.2005. Dr. Andreas Scheulen, Rechtsanwalt, Diplom-Verwaltungswirt,
Nürnberg, Zur Rechtslage und Rechtsentwicklung des Erbgesundheitsgesetzes 1934

Hier: Abschrift vom 03.02.2005, Redaktion Lichtblick-Newsletter


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INFOKASTEN

Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses

Das nationalsozialistische "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" vom 14. Juli 1933 erlaubte die Sterilisation von Schwachsinnigen, Schizophrenen, Epileptikern, Blinden, Tauben, Körperbehinderten und Alkoholkranken auch gegen ihren Willen. Es trat am 1. Januar 1934 in Kraft. Die Idee des Gesetzes war rassistisch: "Ziel der dem deutschen Volk artgemäßen Erb- und Rassenpflege ist: eine ausreichende Zahl Erbgesunder, für das deutsche Volk rassisch wertvoller, kinderreicher Familien zu allen Zeiten ...", heißt es ganz deutlich in einer Verordnung. Die Folgen: Von 1934 bis 1945 sind aufgrund des "Erbgesundheitsgesetzes" ca. 350 000 Sterilisationen in Deutschland durchgeführt worden. An den Eingriffen starben bis zu 6000 Frauen und 600 Männer. Heute leben noch rund 55 000 unmittelbar Betroffene.

Siehe auch BEZ-Presseinformation
vom 02.02.2004:

"70 Jahre Gesetz zur Verhütung
erbkranken Nachwuchses sind genug"

Auszug aus dem "Erbgesundheitsgesetz" vom 14. Juli 1933

03.02.2005




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