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Bonn (ddp). Ledige und geschiedene Mütter dürfen bei Unterhaltszahlungen künftig nicht mehr ungleich behandelt werden. In zwei entsprechenden Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) damit das Kindeswohl in den Mittelpunkt gestellt, berichtet der Bonner Beratungsdienst "Mein Rechtsschutzbrief".
Danach dürfen ledige Mütter beim Betreuungsunterhalt nicht mehr schlechter gestellt werden als verheiratete Mütter. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Betreuungsunterhalt die Pflege und Erziehung des Kindes durch die Mutter sicherstellen soll. Da diese Aufgabe für ledige wie auch geschiedene Mütter gleich sei, dürfe hier nicht länger ein Unterschied gemacht werden. Ledigen Müttern mussten Männer bislang wegen ihres "angemessenen Selbsterhaltes" weniger zahlen (AZ XII ZR 3/03).
Außerdem haben ledige Mütter - wie geschiedene Mütter bisher - kein Recht mehr auf Betreuungsunterhalt vom Vater des Kindes, wenn sie eine Ehe schließen. Schließlich müsse eine Frau nach einer Eheschließung grundsätzlich von ihrem Ehemann finanziell versorgt werden, wenn sie wegen der Kindererziehung nicht arbeiten kann, urteilten die Richter. Von der Entscheidung unberührt bleibt jedoch der unmittelbare Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Vater (AZ XII ZR 183/02).
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